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auf dieser Seite möchten wir Ihnen gesundheitsrelevante Informationen zur Verfügung stellen. Über das Menü anbei kommen Sie zu den einzelnen Themenbereichen.

ePA = elektronische Patientenakte

Ab dem 15. Januar 2025 ist vorgesehen, dass die Krankenkassen für jeden Versicherten eine ePA anlegen. Die elektronische Patientenakte ist eine Akte der Versicherten. Sie allein entscheiden, ob und wie Sie die Akte nutzen wollen, welche Inhalte eingestellt werden und wer darauf Zugriff hat.

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird als Opt-Out eingeführt. Das heißt, Versicherte müssen aktiv gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen, wenn sie keine ePA haben wollen. Dies ist erstmalig vor der Einrichtung der Akte bis zum 15. Januar 2025 möglich.

 

Wann geht es los:

Ab dem 15. Januar 2025 starten zunächst einige Modellregionen. Nach Informationen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) soll diese Pilotphase vier Wochen dauern. Da die Testphase nicht reibungslos läuft, ist der bundesweite Start vom 15. Februar 2025 auf mindestens April verschoben worden.

 

Was wird von wem eingefüllt:

In der ePA sollen alle wichtigen Informationen zur Gesundheit eines Versicherten einrichtungsübergreifend gesammelt werden. Befundberichte, Arztbriefe und Labordaten werden durch die behandelnden ÄrztInnen aus dem ambulanten und stationären Bereich, ZahnärztInnen und PsychotherapeutInnen eingepflegt. Wenn ein Versicherter dies nicht möchte, kann er dem im direkten Kontakt wiedersprechen.

Daten zur Medikation werden nach Ausstellen eines eRezeptes in der elektronischen Medikationsliste automatisch eingestellt. Versicherte, die dies nicht möchten, können per ePA-App oder bei der Ombudsstelle ihrer Krankenkassen widersprechen. Dann enthält ihre ePA keine Medikationsliste. Eine Alternative ist, die Liste komplett zu verbergen.

Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe, Daten zu den Leistungen, die ihre Versicherten in Anspruch genommen haben in der ePA bereitzustellen. Versicherte, die das nicht möchten, müssen aktiv widersprechen, vor allem Versicherte, die besonders sensible Daten nicht in ihrer ePA speichern möchten, sollten dies beachten.

 

Wie erfolgt der Zugriff:

Den Zugriff auf die ePA ihrer Patientinnen und Patienten erhalten Ärzte und Psychotherapeuten durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte. Dann können für 90 Tage die Daten in der ePA gelesen und die Akte befüllt werden. Mit jedem erneuten Praxisbesuch verlängert sich der Zeitraum wieder auf 90 Tage.

 

Wie kann der Versicherte die ePa steuern:

Um die Inhalte selbst aktiv sehen zu können oder den Zugriff darauf zu steuern, benötigen Patienten die ePA-App ihrer Krankenkasse. Die App wird auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets sowie auf Computern ausgeführt. Alle Informationen zur ePA-App und deren Einrichtung erhalten Patienten bei ihrer Krankenkasse. Patienten können eine Person als Vertretung benennen, die für sie die ePA in der App verwaltet, zum Beispiel ein Familienmitglied. Außerdem gibt es die Möglichkeit, über sogenannte Ombudsstellen direkt bei der Krankenkasse, sich bei der Nutzung der ePA unterstützen zu lassen sowie Widersprüche einzureichen.

Über die ePA-App oder bei der Ombudsstelle können Versicherte den Zugang für einzelne Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken sperren, zudem haben sie die Möglichkeit, Inhalte der ePA zu beschränken und dem Bereitstellen der Medikationsliste zu widersprechen. Auch den Zugriffszeitraum können Versicherte darüber einschränken.


Quelle: Kassenärztliche Vereinigung

Telefonische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach einem telefonischen Arzt-Patientenkontakt mit Anamnese für durch uns hausärztlich betreute und somit uns bekannte Patienten erfolgen. Es darf keine Erkrankung mit schweren Symptomen vorliegen. Die Dauer beträgt maximal 5 Kalendertage. Sollte die Erkrankung fortbestehen, ist eine persönliche Vorstellung in der Praxis notwendig.

Ebenso darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung telefonisch verlängert werden, wenn ein Patient sich wegen derselben Erkrankung bereits persönlich in der Praxis vorgestellt hatte.

Allgemein gilt: Patienten haben keinen Anspruch auf eine Krankschreibung nach telefonischer Anamnese. Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden nach telefonischer Konsultation krankzuschreiben, trifft in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt.


Quelle: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des G-BA

Elektronisches Rezept (e-Rezept)

Seit dem 1. Januar verpflichtend für alle kassenärztlich tätigen Praxen, ist die Nutzung des elektronischen Rezeptes.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist dies aber nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen möglich (alle Medikamente, die vorher auf dem rosa Rezept verordnet wurden). Privatrezepte (blau), Hilfsmittelrezepte (z. B. für Blutzuckerteststreifen, Kompressionsstrümpfe oder Inkontinenzmaterial) und Rezepte (grün) für apothekenpflichtige aber frei verkäufliche Arzneimittel müssen weiter ausgedruckt werden.


Wie funktioniert das jetzt genau:

Ihre Ärztin oder Ihr Arzt erstellt das Rezept in der Praxis-Software, signiert es und schickt es an einen besonders gesicherten Server. Dann gehen Sie in eine Apotheke Ihrer Wahl (außer Internetapotheken) und können dort Ihr eRezept einfach mit Ihrer aktuellen elektronischen Gesundheitskarte einlösen – eine neue Karte ist dafür nicht erforderlich. Für Internetapotheken ist der Ausdruck eines sogenannten Tokens nötig, ähnlich dem Papierrezept.


Alternativ können sie Ihr eRezept auch mit der eRezept-App einlösen. Hier erhalten Sie Ihre Verschreibungen direkt auf Ihr Smartphone. Zum Einlösen scannt die Apotheke den Rezeptcode in der App ab. Über die App können Sie beispielsweise auch Medikamente in der Apotheke vorbestellen. Dann sind sie vorrätig, wenn Sie sie abholen wollen. Um die App vollständig nutzen zu können, benötigen Sie neben Ihrem Smartphone (ab iOS 14 oder Android 7) eine neuere elektronische Gesundheitskarte mit Kontaktlos-Funktion sowie eine dazugehörige PIN. Beides können Sie – sofern noch nicht vorhanden – bei Ihrer Krankenkasse anfordern.

Weitere Informationen zur App erhalten Sie auf Ihrer App-Vertriebsplattform und auf das-e-rezept-fuer-deutschland.de. Dort können Sie auch Fragen zum eRezept stellen und Hinweise geben.


Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung


Für unseren Praxisablauf und unsere Patienten ändert sich damit nur wenig. Einzig das Abholen des Papierrezeptes entfällt, wenn Sie im jeweiligen Quartal, in dem Medikamente benötigt werden, bereits mit Ihrer Krankenkassenkarte in unserer Praxis waren.

COVID-19-Impfung

Laut aktueller Impfempfehlungen der STIKO gegen eine SARS-CoV-2-Infektion sollen alle Personen im Alter ab 18 Jahren über eine SARS-CoV-2-Basisimmunität verfügen. Dies gilt auch für Schwangere jeglichen Alters sowie für Risikogruppen (siehe unten). Eine Basisimmunität wird durch mindestens 3 SARS-CoV-2- Antigenkontakte erreicht. Der sicherste Weg, diese Antigenkontakte zu erhalten, ist die 3-malige Impfung (Grundimmunisierung und 1 Auffrischimpfung). Wenn bereits eine oder mehrere Infektionen durchgemacht wurden, empfiehlt die STIKO für den Aufbau einer Basisimmunität 2 weitere Antigenkontakte durch Impfungen.


Zusätzlich zur Basisimmunität sollen folgende Personengruppen weitere Auffrischimpfungen erhalten:

  • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
  • Personen vor dem 60. Lebensjahr, wenn sie durch eine Grundkrankheit ein  erhöhtes Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf haben, wie z.B.:
    chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (COPD), chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen, Diabetes mellitus und andere Stoffwechselkrankheiten, Adipositas, Erkrankungen des ZNS (zentrales Nervensystem), wie z.B. chronische neurologische Erkrankungen, Demenz oder geistige Behinderung, psychiatrische Krankheiten oder zerebrovaskuläre Erkrankungen, Personen mit Trisomie 21 („Down Syndrom“), angeborene oder erworbene Immunstörungen (z.B. HIV-Infektion, chronisch-entzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie, nach Organtransplantation), aktive Krebserkrankungen
  • Alle Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege sowie Personen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, wenn sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben
  • Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen mit direktem Kontakt zu Patientinnen / Patienten bzw. Bewohnerinnen / Bewohnern.
  • Familienangehörige oder andere enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen durch eine COVID-19-Impfung vermutlich keine schützende Immunantwort erzielt werden kann

Die Impfung sollte in der Regel mit einem Abstand von 12 Monaten zur vorangegangenen COVID-19-Impfung oder letzten bekannten SARS-CoV-2-Infektion durchgeführt werden (optimalerweise im Herbst). Es ist im Allgemeinen nicht notwendig, eine möglicherweise durchgemachte Infektion serologisch abzuklären. Die STIKO geht derzeit nicht davon aus, dass ein Unterschreiten des empfohlenen 12-monatigen Impfintervalls für Auffrischimpfungen zu vermehrten Nebenwirkungen führen würde, der Mindestabstand muss nach Fachinformation 3 Monate betragen.

Für gesunde Erwachsene unter 60 Jahren sowie für Schwangere werden derzeit keine jährlichen Auffrischimpfungen empfohlen. Gesunden Säuglingen, (Klein-) Kindern und Jugendlichen ohne Grundkrankheiten wird aktuell aufgrund der überwiegend milden COVID-19-Verläufe und des deshalb sehr geringen Risikos einer Klinikeinweisung keine routinemäßige COVID-19-Grundimmunisierung oder -Auffrischimpfung von der STIKO empfohlen.


Quelle: Diese Informationen sind dem Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVOD-19 mit mRNA-Impfstoffen (erstellt vom Deutschen Grünen Kreuz e.V., Marburg in Kooperation mit dem Robert Koch-Institut, Berlin) entnommen worden.

für unsere Patienten

Wenn Sie zu einer der Gruppen mit Empfehlung zur Impfung gehören und sich impfen lassen möchten, können Sie sich telefonisch in unserer Praxis dazu anmelden. Auf Grund des Bestellprozesses für den Impfstoff müssen wir erst eine bestimmte Anzahl an Patienten sammeln und legen dann Impftermine fest.

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